Erleichterungen bei Meldungen gemäß EnSTransV

Der Bundestag hat in der 95. Sitzung am 11. April 2019 beschlossen, den Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften (BT-Drs. 19/8037 vom 27. Februar 2019 sowie BT-Drs. 19/9297 vom 10. April 2019) anzunehmen. Nach einer abschließenden Beratung im Bundesrat am 17. Mai 2019 wird das Gesetz aller Voraussicht nach am 1. Juli 2019 in Kraft treten. Der Entwurf enthält auch grundlegende Anpassungen der Energiesteuer- und Stromsteuer- Transparenzverordnung (EnSTransV).Der Bundestag hat in der 95. Sitzung am 11. April 2019 beschlossen, den Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften (BT-Drs. 19/8037 vom 27. Februar 2019 sowie BT-Drs. 19/9297 vom 10. April 2019) anzunehmen. Nach einer abschließenden Beratung im Bundesrat am 17. Mai 2019 wird das Gesetz aller Voraussicht nach am 1. Juli 2019 in Kraft treten. Der Entwurf enthält auch grundlegende Anpassungen der Energiesteuer- und Stromsteuer- Transparenzverordnung (EnSTransV).

Dabei ist insbesondere vorgesehen, dass die in § 6 EnSTransV normierte Möglichkeit einer Befreiung von der Anzeige- oder Erklärungspflicht gestrichen wird. Im Gegenzug wird § 3 EnSTransV dahingehend eingeschränkt, dass Begünstigte künftig erst dann den Anzeige- oder Erklärungspflichten gegenüber dem Hauptzollamt unterliegen, wenn die Höhe der einzelnen Steuerbegünstigung (z.B. durch § 9b StromStG etc.) ein Aufkommen von 200.000 Euro oder mehr je Kalenderjahr erreicht.

Der Bayerische Müllerbund hatte sich dafür stark gemacht und nun wird es umgesetzt!

Die Anpassung wird voraussichtlich zum 01. Juli 2019 und damit nach Ablauf der bisher geltenden Anzeige- und Erklärungsfrist in Kraft treten.

Damit die Wirtschaft aber bereits im aktuellen Jahr von den Vereinfachungen profitieren kann und vor dem Hintergrund des aktuell weit fortgeschrittenen Gesetzgebungsverfahrens wird im Vorgriff auf die zu erwartende Rechtsänderung ab sofort und bis zum Inkrafttreten der Neuregelungen der EnSTransV wie folgt verfahren:

  •  Anträge auf Befreiung von der Anzeige- oder Erklärungspflicht nach § 6 EnSTransV sind nicht mehr erforderlich. Begünstigte, deren Begünstigungsvolumen weniger als 200.000 Euro im Kalenderjahr bezogen auf die jeweilige Steuerbegünstigung beträgt, sind nicht mehr zur Abgabe einer Anzeige oder Erklärung verpflichtet.