Gut zu wissen… Die Jahreszahl 2020 sollte immer ausgeschrieben werden

Die Jahreszahl 2020 hat es in sich: Vor allem bei Unterschriften soll immer die gesamte Jahresangabe mit 2020 ausgeschrieben werden anstatt die Abkürzung „20“ zu verwenden. Der Grund: Abgekürzte Versionen können nämlich nachträglich leicht geändert werden.

Zum Beispiel kann aus dem 01.02.20 leicht der 01.02.2017, 01.02.2018, 01.02.2019 oder eine andere Jahreszahl werden, indem nachträglich zwei Ziffern hinzugefügt werden. Beispielsweise kann eine unverjährte Forderung durch die Umdatierung als verjährt erscheinen. Wird eine Forderung beispielsweise im Jahr 2020 begründet und der Vertrag anschließend auf das Jahr 2016 „umgeschrieben“, könnte sich der Schuldner in einem Prozess auf die Verjährung berufen.

Um immer auf der sicheren Seite zu sein, sollten Sie diese Jahr durchgehend die Jahreszahl 2020 komplett ausschreiben. Im nächsten Jahr 2021 kann die Zahl dann wieder nach Belieben verkürzt werden.