Müllerbund setzt sich für Kleinmengenregelung beim Verpackungsgesetz ein

Seit dem 01. Januar 2019 gilt das neue Verpackungsgesetz. Derjenige der systembeteiligungspflichtige Verpackungen wie z.B. Mehltüten in Verkehr bringt, muss sich an einem System zur Entsorgung beteiligen und seit Anfang des Jahrs eben auch im Verpackungsregister bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) registriert sein. Viele Mühlen werden von dieser Regelung erfasst und müssen jährlichen Meldungen nachkommen. Ansonsten besteht ein Vertriebsverbot für deren Waren. Dies stellt besonders kleinere Betriebe vor große bürokratische Herausforderungen, weshalb sich der Bayerische Müllerbund für die Einführung einer Kleinmengenregelung eingesetzt hat, um kleinere Betriebe von der jährlichen Meldepflicht auszunehmen.

Auch die Dualen Systeme haben erkannt, dass die lizenzierte Verpackungsmenge wohl in 2019 nicht wie erhofft steigt, aber sich die Zahl der meldepflichtigen und zu verwaltenden Betriebe deutlich erhöht hat.

In einem Brief wandte sich der Bayerische Müllerbund deshalb direkt an den Beauftragten für Bürokratieabbau der Staatsregierung, Herrn Walter Nussel, und hat vorgeschlagen, im Verpackungsgesetz eine Kleinmengenregelung einzuführen. Der im Schreiben vorgebrachte Vorschlag ist, dass kleine Betriebe mit geringen lizenzierungspflichtigen Mengen (z.B. bis 250 Euro pro Jahr) von den Meldepflichten ausgenommen werden sollten und diese analog zu den Serviceverpackungen bereits vorlizenzierte Verpackungen bei den Verpackungsmittelherstellern erwerben können. Dies würde die Betriebe bürokratisch deutlich entlasten.

Das Verpackungsgesetz ist Bundestecht. Der Bund hat sich bereits mit der Einführung von Bagatellgrenzen beschäftigt. Um Trittbrettfahrer, die in der Vergangenheit die Systembeteiligungspflicht umgangen haben, einzudämmen, wurde eine Kleinmengenregelung jedoch abgelehnt.

Dennoch hat sich Walter Nussel in unserem Sinne an den Koordinator der Bundesregierung für Bürokratieabbau gewandt und gebeten, dieses Thema bei der Evaluierung des Gesetzes, spätestens zum 1.1.2022, nochmals aufzugreifen und mögliche Erleichterungen zu prüfen.

Der Bayerische Müllerbund begrüßt diesen Schritt sehr und wird hier weiter unterstützend wirken.