Die wichtigsten Änderungen im neuen Jahr 2023

Die Gas- und Strompreisbremse greifen, der Pauschalsteuersatz in der Landwirtschaft sinkt auf 9 % und der „gelbe Schein“ wird digital: Im neuen Jahr treten zahlreiche Gesetze und Neuerungen in Kraft. Die wichtigsten Änderungen 2023 haben wir für Sie als Unternehmer nachfolgend zusammengefasst.

Das sind die wichtigsten Änderungen 2023 kurz und bündig zusammengefasst:

Strompreisbremse ab 1. März 2023

Mit der Strompreisbremse sollen Haushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen mit einem Stromverbrauch von weniger als 30.000 kWh im Jahr für 80 Prozent der Jahresverbrauchsprognose höchstens einen Preis von 40 Cent brutto pro Kilowattstunde bezahlen. Wie bei der Gas- und Wärmepreisbremse, sollen im März auch hier rückwirkend die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 angerechnet werden. Neben dem subventionierten Strompreis will die Bundesregierung die Übertragungsnetzentgelte niedrig halten, was die Strompreisrechnung zusätzlich senken soll. Für Unternehmen mit einem Verbrauch von mehr als 30.000 Kilowattstunden pro Jahr soll der Deckel bei 13 Cent (Netto-Arbeitspreis) für 70 Prozent des historischen Verbrauchs liegen.

Gas- und Wärmepreisbremse ab März 2023

Das Gesetz für die Gas- und Wärmepreisbremse sieht vor, dass Privathaushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen (unter 1,5 Millionen kWh Gasverbrauch im Jahr) ab März 2023 von einem gedeckelten Gaspreis von zwölf Cent brutto pro Kilowattstunde profitieren. Bei Fernwärme gilt ein garantierter Preis von 9,5 Cent pro Kilowattstunde. Der staatliche Preisdeckel für Gas und Wärme soll für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs gelten, damit ein Anreiz zum Sparen erhalten bleibt. Für die restlichen 20 Prozent wird der marktübliche Preis fällig. Die Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 sollen im März 2023 rückwirkend mit angerechnet werden.

Für Unternehmen, die mehr als 1,5 Millionen Kilowattstunden Gas im Jahr verbrauchen, wird der Preis pro kWh ab Januar 2023 auf sieben Cent netto gedeckelt. Bei Fernwärme liegt er bei 7,5 Cent netto. Hier gelten die gesetzlich festgelegten Preise aber lediglich für 70 Prozent des Jahresverbrauchs im Jahr 2021. Für Verbräuche, die darüber liegen, gelten die regulären Preise.

Pauschalsteuersatz sinkt auf 9 Prozent

Zum 1. Januar 2023 wurde der Steuersatz bei pauschalierenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieben von 9,5 auf 9 Prozent erneut abgesenkt.

Lieferkettengesetz tritt 2023 in Kraft

Das deutsche Lieferkettengesetz, beziehungsweise Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, verpflichtet Unternehmen dazu, ein angemessenes und wirksames Risikomanagement einzuführen, das es ihnen ermöglicht, Risiken für Menschenrechte und Umweltstandards im eigenen Geschäftsbereich und bei ihren Zulieferern zu erkennen. Es ist seit 1. Januar 2023 in Kraft und richtet sich an Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern, ab dem Jahr 2024 dann an Firmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten. Trotz der relativ hohen Mitarbeitergrenze sind viele Firmen vom Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz betroffen, da die betroffenen Unternehmen auch kleinere Zulieferbetriebe in die Pflicht nehmen.

Lkw-Maut wird erhöht

Die Lkw-Maut auf Deutschlands Fernstraßen wurde zum Jahresanfang 2023 angehoben. Sie gilt für Fahrzeuge ab einem Gewicht von 7,5 Tonnen. Bei einer großen Mautreform zum 1. Januar 2024 soll es eine Ausdehnung auf Fahrzeuge ab 3,5 Tonnen und eine CO2-Differenzierung geben.

Einkommensteuer sinkt

Der steuerliche Grundfreibetrag – also das Einkommen, bis zu dem keine Steuer gezahlt werden muss – steigt um 561 Euro auf 10.908 Euro. Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent, der im Moment ab einem zu versteuernden Einkommen von 58.597 Euro greift, ist ab 62.810 Euro fällig.

Neue Sachbezugswerte

Die Sachbezugswerte 2023 sind bereits ab dem ersten Abrechnungsmonat des Jahres 2023 maßgeblich, da die geänderte Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) planmäßig am 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist. Die Verordnung regelt, welcher geldwerte Vorteil versteuert und verbeitragt werden muss, wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer Verpflegung, eine Unterkunft oder Wohnung kostenlos zur Verfügung stellt.

Neue Rechengrößen in der Sozialversicherung

Krankenversicherung:

Die Beitragsbemessungsgrenze steigt von 58.050 Euro auf 59.850 Euro jährlich oder von 4.837,50 Euro auf 4.987,50 Euro monatlich.

Die Versicherungspflichtgrenze (auch als Jahresarbeitsentgeltgrenze bekannt) steigt ebenfalls von 64.350 Euro auf 66.600 Eur. Arbeitnehmer, die diese Grenze überschreiten, sind krankenversicherungsfrei und können zwischen freiwilliger gesetzlicher und privater Krankenversicherung wählen. Arbeitgeber müssen zum Jahreswechsel prüfen, ob ihre Arbeitnehmer die Grenze über- oder unterschreiten und Änderungen der Krankenkasse mitteilen.

Rentenversicherung:

Die Beitragsbemessungsgrenze soll 2023 im Westen von 7.050 Euro auf 7.300 Euro pro Monat steigen und im Osten von 6.750 Euro auf 7.100 Euro

Steuerliche Entlastungen bei Photovoltaik bis 30 kW

Künftig sollen Einnahmen aus dem Betrieb kleiner Photovoltaikanlagen bis zu einer bestimmten Leistung von der Ertragssteuer befreit werden. Das sieht das Jahressteuergesetz 2022 vor. Die Ertragssteuerbefreiung soll für Anlagen auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bis 30 Kilowatt gelten. Bei Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Häusern liegt die Grenze bei 15 Kilowatt pro Wohn- oder Gewerbeeinheit.

Grundsteuererklärung: Abgabefrist naht am 31.01.2023

Die verpflichtende Grundsteuererklärung können Haus-, Wohnungs- und Grundstücksbesitzer noch bis Ende Januar 2023 abgeben. Die Abgabefrist war bundesweit verlängert worden, um Bürger, Wirtschaft und Steuerberater zu entlasten.

Midijob-Grenze steigt auf 2.000 €

Zum 1. Januar 2023 steigt die Midijob-Grenze auf 2.000 Euro. Zuletzt war sie zum 1. Oktober 2022 von 1.300 auf 1.600 Euro gestiegen.

Hinzuverdienstgrenze für Rentner fällt weg

Seit 1. Januar 2023 entfällt die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten. Das sieht eine Gesetzesänderung vor. Bisher konnten Ruheständer erst nach Erreichen der regulären Altersgrenze unbeschränkt nebenher arbeiten. Andernfalls droht eine Minderung oder gar der Wegfall des Rentenanspruchs. Für die Jahre 2020 bis 2022 war die Hinzuverdienstgrenze im Rahmen einer befristeten Corona-Sonderregelung auf rund 46.000 Euro im Jahr erhöht worden. Ohne die nun geplante Gesetzesänderung wäre sie zum 1. Januar 2023 automatisch wieder auf 6.300 Euro geschrumpft.

Insolvenzgeldumlage wird sinken

Der Umlagesatz sinkt laut Referentenentwurf auf 0,06 Prozent. Bis Ende 2022 galt der Umlagesatz von 0,09 Prozent. Die Insolvenzgeldumlage zahlt der Arbeitgeber. Durch die Senkung werden Arbeitgeber entlastet. Aufgrund einer geringen Anzahl an Insolvenzen, kann der Gesetzgeber den Umlagesatz senken.

Mindestausbildungsvergütung für Azubis steigt auf 620 €

Die Mindestausbildungsvergütung ist seit dem 1. Januar 2020 im Berufsbildungsgesetz festgeschrieben. Ausbildungsbetriebe müssen ihren Auszubildenden eine angemessene Vergütung zahlen, die mit fortschreitender Ausbildung, mindestens jährlich, ansteigen muss. Für Lehrverträge, die seit dem 1. Januar 2023 beginnen, gilt nunmehr jeweils für das erste Ausbildungsjahr eine gesetzliche Mindestausbildungsvergütung von 620,00 Euro. Die empfohlenen Ausbildungsvergütungen in der Müllerei liegen hier darüber.

Berufsgenossenschaften: Neue Unternehmensnummern werden versandt

Seit dem 1. Januar 2023 erhalten Mitgliedsbetriebe der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen bundesweit einheitliche Unternehmensnummern (UNR.S). Diese ersetzen die bisherigen elfstelligen Mitgliedsnummern. Die Betriebe benötigen die Nummer, um zum Beispiel Sozialversicherungsdaten zu melden oder Lohnnachweise zu übermitteln. Mit der Umstellung soll der Austausch zwischen Unternehmen und ihrer Unfallversicherung beschleunigt und vereinfacht werden.

Fortsetzung der Kurzarbeitergeld-Regelung

Im Rahmen der Corona-Pandemie wurde erstmals ein vereinfachter Zugang zur Kurzarbeit beschlossen. Für Kurzarbeit ist es dann ausreichend, wenn in einem Betrieb zehn Prozent der Beschäftigten von einem Arbeitsausfall betroffen sind und nicht – wie eigentlich vorgeschrieben – ein Drittel der Belegschaft. Bis Mitte 2023 kann die Bundesregierung die Sonderregelung weiter per Verordnung ermöglichen.

Elektronische AU-Bescheinigung: Das Ende des „gelben Scheins“

Seit 1. Januar 2023 gibt es für Arbeitgeber nur noch den Weg der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU). Das bedeutet: Meldet sich ein Mitarbeiter krank, muss der Arbeitgeber die von einem Arzt bescheinigten Zeiten der Arbeitsunfähigkeit bei der Krankenkasse des erkrankten Mitarbeiters abrufen.

Die eAU gilt aber nur für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer und auch für Minijobber, weshalb Arbeitgeber künftig auch deren Krankenkasse in ihren Personalunterlagen erfassen sollten. Privatversicherte erhalten weiterhin die Krankmeldung in Papierform und müssen sie bei ihrem Arbeitgeber abgeben.

Arbeitgeber können Bescheinigungen nur noch elektronisch übermitteln.

Seit dem 1. Januar 2023 ist das elektronische Meldeverfahren BEA für alle Arbeitgeber verpflichtend. Damit ist es nicht mehr möglich, Arbeitsbescheinigungen ehemaliger Beschäftigter sowie EU-Arbeitsbescheinigungen und Nebeneinkommens-bescheinigungen in Papierform an die Bundesagentur für Arbeit zu übermitteln.