Förderprogramm „Wasserkraftanlagen“ – Anträge können ab sofort gestellt werden

Die seit langem erwartete Richtlinie eines Förderprogramms für Wasserkraftanlagen des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, wurde nun veröffentlicht. Die Förderung in Höhe von 25 % bzw. maximal 200.000 € der zuwendungsfähigen Kosten kann ab 1. Oktober 2021 beantragt werden. Aufgrund beihilferechtlicher Vorgaben der Europäischen Union wurde das Förderprogramm so gestaltet, dass lediglich eine auftretende „Wirtschaftlichkeitslücke“ gefördert werden kann. DIES BEDEUTET, DASS VOR ALLEM WASSERKRAFTANLAGENBETREIBER, DIE GRÖßERE UMBAU- UND MODERNISIERUNGSMAßNAHMEN PLANEN, CHANCEN HABEN IN DEN GENUSS DER FÖRDERUNG ZU GELANGEN. Das Förderprogramm ist zunächst bis zum 31. Dezember 2024 befristet

Erfahrungsberichte zum Erneuerbare-Energien-Gesetz und Marktanalysen zeigen, dass vor allem bei kleineren Wasserkraftanlagen trotz einer EEG-Förderung wirtschaftliche Anreize erforderlich sind, damit umfassende Maßnahmen zur Modernisierung und Leistungssteigerung – häufig in Verbindung mit gewässerökologischen Verbesserungen – durchgeführt werden.

Ziel der Förderung ist die umweltverträgliche Ertüchtigung von bestehenden Anlagen mit einer Steigerung der Stromerzeugung um mindestens 10 Prozent, die Sanierung und Wiederinbetriebnahme von stillgelegten Anlagen und die Optimierung von Standorten durch Ersatzneubauten.

Das Wichtigste in Kürze haben wir in diesem Artikel für Sie zusammengefasst.

Der Gegenstand der Förderung:

Zulassungspflichtige als auch nicht zulassungspflichtige Ertüchtigungsmaßnahmen an bestehenden Wasserkraftanlagen in Bayern werden gefördert, wenn

  • durch die Maßnahmen das Leistungsvermögen der jeweiligen Anlage um mindestens 10 Prozent erhöht wird, und
  • die Umsetzung der Maßnahmen zu einem Zahlungsanspruch gegenüber dem Netzbetreiber nach dem EEG 2021 führt („Einspeisevergütung“ oder „Marktprämie“), und
  • aufgrund der Maßnahmen eine Wirtschaftlichkeitslücke vorliegt.

Zulassungspflichtige Wiederinbetriebnahmen und Ersatzneubauten von Wasserkraftanlagen können gefördert werden, wenn

  •  die Umsetzung der Maßnahmen zu einem Zahlungsanspruch gegen den Netzbetreiber nach dem EEG 2021 führt („Einspeisevergütung“ oder „Marktprämie“), und
  • aufgrund der Maßnahmen eine Wirtschaftlichkeitslücke vorliegt.

Die Zuwendungsempfänger:

Antragsberechtigt sind natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts, Personengesellschaften, kirchliche Einrichtungen und juristische Personen des öffentlichen Rechts der mittelbaren Landes- und Bundesverwaltung mit eigener Rechtsträgerschaft (insbesondere kommunale Gebietskörperschaften, Anstalten, Stiftungen, Kammern), wenn sie Eigentümer oder rechtmäßige Betreiber einer Wasserkraftanlage oder eines Querbauwerks in Bayern sind.

Die Höhe der Zuwendung:

Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung in Form einer nicht rückzahlbaren Anteilfinanzierung. Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 25 Prozent der als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben, dabei ist der Schwellenwert der De-minimis-Verordnung (höchstens 200.000 Euro pro Unternehmen innerhalb von drei Steuerjahren) einzuhalten und ist zudem durch die Wirtschaftlichkeitslücke begrenzt, die von der Bewilligungsstelle ermittelt wird. Förderhöchstbetrag ist der niedrigere der beiden Beträge.

Von einer Förderung ausgeschlossen sind Maßnahmen, bei denen im Rahmen der Antragsprüfung durch die Bewilligungsstelle Förderhöchstbeträge von weniger als 5 000 Euro ermittelt werden (Bagatellgrenze)

Eine Kombination mit anderen Förderprogrammen als dem EEG ist nicht zulässig.

Eine Zuwendung für eine Wasserkraftanlage kann nach der Förderrichtlinie, der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen und dem EEG 2021 ohne Rechtsanspruch und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nur einmal während der Laufzeit des Förderprogramms gewährt werden.

Wie kann man sich für eine Förderung bewerben?

Die Antragstellung erfolgt in einem abgestuften Verfahren. Dazu benötigen Sie Informationen zu den ungefähren Projektkosten, erwarteter Produktion und Leistungsfähigkeit, sowie zum Eigenverbrauch und ggf. zur Belieferung Dritter.

Danach sind die Daten in ein Berechnungsverfahren (Exceltabelle) einzutragen. Die Datei kann hier heruntergeladen werden:

https://www.bayern-innovativ.de/services/asset/pdf-dokumente/projekttraeger-bayern/anhang-foerderrichtlinie-wasserkraft-berechnung-foerdersumme.xlsx

Ein Projektentwurf ist auf min. 2 Seiten zu skizzieren und mit dem Projektträger Bayern durchzusprechen. Sollten Sie bereits ein aussagekräftiges Angebot vorliegen haben, können Sie auch dieses einreichen und mit dem Projektträger durchsprechen. Auch sollten die Daten für das o.g. Berechnungsverfahren vorliegen.

Wenn die Beratung ergibt, dass ein Antrag erfolgreich erscheint, schaltet der Projektträger Ihnen einen Zugang zur Online-Antragstellung frei. Der Antrag ist dann auch in Papierform einzureichen.

Nach Eingang des Antrags können Sie mit der Auftragserteilung auf eigenes Risiko beginnen. Alternativ können Sie bis zur Zustellung des Förderbescheids (verbindliche Förderentscheidung) warten.

Projektträger Bayern – Beratung und Antragstellung

Das Förderprogramm wird von dem Projektträger Bayern abgewickelt. Der Projektträger ist damit Bewilligungsstelle und zentraler Ansprechpartner in allen Fragen zum Förderprogramm.

Weitere Information zur Beratungsleistung und Kontaktdaten finden Sie hier:

https://www.bayern-innovativ.de/seite/foerderprogramm-wasserkraftanlagen

Weitere Informationen zum Förderprogramm können Sie gern in der Geschäftsstelle abrufen.