BMEL plant traditionelle Herstellung von Grünkern zu untersagen – Müllerbund gibt Stellungnahme ab

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) untersagt mit dem vorliegenden Referentenentwurf der Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften über Aromen und Aromen enthaltende Lebensmittel – kurz Aromendurchführungsverordnung – die traditionelle Herstellung von Grünkern aus Dinkel. Das klassische räuchern und trocknen des Getreides über Holzfeuer ist im vorliegenden Referentenentwurf nicht mehr zugelassen, obwohl die Herstellung von Grünkern oder Fränkischen Grünkern europaweit mit einer Ursprungsbezeichnung (Verordnung (EG) Nr. 510/2012 sowie EG-Nr.: DE-PDO-0005-01144 – 7.8.2013 – siehe Anlage 1 und Anlage 2) geschützt ist. Gegen diese Pläne hat sich der Bayerische Müllerbund in einer schriftlichen Stellungnahme deutlich ausgesprochen.

In § 3 Abs. 1 des vorliegenden Referentenentwurfs der Aromen-durchführungsverordnung wird das räuchern von Lebensmitteln grundsätzlich verboten mit Ausnahme der in § 3 Absatz 2 und 4 Aromendurchführungsverordnung genannten Produkte, also Fleisch und Fleischerzeugnisse, Fisch und Fischerzeugnisse, Käse und Erzeugnisse aus Käse sowie Malz für die Herstellung von Whisky.

Bislang nimmt § 3 des Referentenentwurfs der Aromendurchführungsverordnung keinen Bezug auf die Herstellung von Grünkern oder Fränkischen Grünkern, der als geschützte Ursprungsbezeichnung (Verordnung (EG) Nr. 510/2012 sowie EG-Nr.: DE-PDO-0005-01144 – 7.8.2013 traditionell über Buchenholz gedarrt wird und damit seinen würzigen buchenholzartigen Geschmack mit nussigem Aroma erhält. Die Herstellung der geschützten Ursprungsbezeichnung „Fränkischer Grünkern“ oder allgemein von Grünkern wäre nach vorliegendem Referentenentwurf der Aromendurchführungsverordnung untersagt.

Zur Lösung haben wir vorgeschlagen in § 3 Abs. 2 Aromendurchführungsverordnung eine Ziffer 4

„4. Getreide und Getreideerzeugnisse“

hinzuzufügen und damit Getreideerzeugnisse einzubeziehen oder analog dem Absatz 4 Aromendurchführungsverordnung (bzgl. Whiskey) einen weiteren Absatz 5 hinzuzufügen, der die Herstellung von Grünkern sowie der geschützten Ursprungsbezeichnung „Fränkischer Grünkern“ explizit ermöglicht.

Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wie auch unser Bundesverband unterstützt uns in unseren Bestrebungen.

Gerne senden wir Ihnen unsere Stellungnahme auf Anfrage zu.