EEG 2023: Alle Beschlüsse fallen pro Wasserkraft aus!

Nach den Beschlüssen des Ausschusses für Klimaschutz und Energie hat nun auch der Bundestag und der Bundesrat dem sogenannten Osterpaket, dem Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor, zugestimmt.

Erfolg für die Wasserkraft: Alle negativen Elemente, die in diesem Gesetzesentwurf für die Wasserkraft im EEG 2023 vorgesehen waren, wurden in der letzten Ausschusssitzung nach langer Diskussion entfernt! Dies geht aus den Beschlüssen des 25. Ausschusses für Klimaschutz und Energie hervor, die in einer Sondersitzung gefällt wurden.

Das ist ein sehr großer Erfolg für die Wasserkraft! Somit haben die rund 4.000 Wasserkraftanlagen in Bayern weiterhin eine Zukunftsperspektive!

Im Einzelnen hat sich gegenüber dem Gesetzentwurf folgendes geändert:

1) Die Wasserkraft erhält nun, wie alle anderen Erneuerbaren Energien, das überragende öffentliche Interesse, was der Stromerzeugung aus Wasserkraft ein besonders Gewicht verleiht. Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Bis die Stromerzeugung im Bundesgebiet nahezu treibhausgasneutral ist, sollen die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen z.B. in Genehmigungs- und Wiederbewilligungsverfahren eingebracht werden. Ziel dieses Gesetzes ist insbesondere im Interesse des Klima- und Umweltschutzes die Transformation zu einer nachhaltigen und treibhausgasneutralen Stromversorgung, die vollständig auf erneuerbaren Energien beruht.

2) Zudem wird die Vergütung für kleine Wasserkraftanlagen bis 500 Kilowatt installierter Leistung beibehalten. Das Ansinnen nur noch Wasserkraftanlagen ab 501 kW installierter Leistung durch das Gesetz zu fördern, wurde ersatzlos gestrichen. Somit kehrt der Förderrahmen für die Wasserkraft zur geltenden Rechtslage zurück und die kleine Wasserkraft ist zu den bekannten Rahmenbedingungen des EEG 2021 auch weiterhin im EEG 2023 enthalten. So können künftig kleine Wasserkraftanlagen technisch und ökologisch modernisiert und ertüchtigt werden. Auch der Neubau an bereits bestehenden Querbauwerken ist wieder möglich. Hierbei sind weiterhin alle wasserrechtlich notwendigen ökologischen Maßnahme einzuhalten.

3) Auch die geplante Verbindung mit dem Wasserhaushaltsgesetz, die vielfach als bürokratische Doppelauflage kritisiert wurde, finden sich nicht mehr in den aktuellen Beschlüssen. Zudem kann künftig unter entsprechenden Rahmenbedingungen auch nicht mehr die Förderung eingestellt werden, was dieses Passus ebenfalls vorgesehen hätte.

Dieser Wehrmutstropfen bleibt im EEG 2023: Die jährliche Degression wird fortgeschrieben, somit werden sich die anzulegenden Werte weiterhin jährlich um – 0,5 % reduzieren. Auch die notwendigen Empfehlungen zur Vergütung aus dem EEG-Erfahrungsbericht fließen nicht in das Gesetz ein.

Ein herzliches Dankeschön: Allen Mitgliedern, die sich tatkräftig für unsere gemeinsamen Belange eingesetzt haben, gilt ein herzliches Dankeschön. Besonders bei jenen, die beim Tag der offenen Tür mitgewirkt, Presseinterviews gegeben und Ihre Abgeordneten angeschrieben haben, möchten wir uns bedanken.

Auch allen befreundeten Verbänden und Befürwortern und nicht zuletzt allen guten politischen Kräften aus der Staatsregierung in Bayern und der Bundesregierung in Berlin gilt unser ganz persönlicher Dank für die tatkräftige Unterstützung! Ohne das vielfache Zusammenwirken über ein weit verzweigtes Netzwerk wäre dieser Erfolg nicht möglich gewesen, der tausenden Wasserkraftwerksbetreibern in Deutschland und Bayern weiterhin eine Zukunftsperspektive bietet.