Erbschaftsteuergesetz muss neu geregelt werden

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil Mitte Dezember 2014 entschieden, dass die bestehenden Regelungen zur Verschonung des Betriebsvermögens grundsätzlich zwar geboten, aber in der derzeitigen Ausgestaltung verfassungswidrig sind. Die Vorschriften sind zunächst weiter anwendbar, der Gesetzgeber muss aber bis 30. Juni 2016 eine Neuregelung treffen.

Die bisherigen Privilegien bei der erbschaftsteuerlichen Begünstigung von Betriebsvermögen verstoßen in Teilen gegen das Grundgesetz und sind in der derzeitigen Ausgestaltung nicht mit der Verfassung vereinbar. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat mit Urteil „1 BvL 21/12″ einige Paragraphen des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) für
verfassungswidrig erklärt. Die generelle Begünstigung von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen wurde jedoch für verfassungsgemäß erklärt. Mit dem Urteil wurden zwar Änderungen der Erbschaftsbesteuerung angemahnt, diese
wurde jedoch nicht gänzlich verworfen.

Im Einzelnen bedeutete dies, dass es zwar im Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers liegt, kleine und mittlere Unternehmen, die in personaler Verantwortung geführt werden, zur Sicherung ihres Bestands und zur Erhaltung der Arbeitsplätze steuerlich zu begünstigen, die Privilegierung betrieblichen Vermögens ist jedoch unverhältnismäßig, soweit sie über den Bereich kleiner und mittlerer Unternehmen hinausgreift, ohne eine Bedürfnisprüfung vorzusehen. Ebenfalls unverhältnismäßig ist die Freistellung von Betrieben mit bis zu 20
Beschäftigten von der Einhaltung einer Mindestlohnsumme und die Verschonung betrieblichen Vermögens mit einem Verwaltungsvermögensanteil bis zu 50 %. Die Paragraphen 13a und 13b des Erbschaftsteuergesetzes sind auch insoweit
verfassungswidrig, als sie Gestaltungen zulassen, die zu nicht zu
rechtfertigenden Ungleichbehandlungen führen. Die genannten Verfassungsverstöße haben zur Folge, dass die vorgelegten Regelungen insgesamt mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sind. Die Entscheidung ist im Ergebnis und in der Begründung einstimmig ergangen.

Im Rahmen des anstehenden Gesetzesvorhabens zur Neuregelung der Erbschaftssteuer wird sich der Bayerische Müllerbund weiterhin für eine Regelung einsetzen, die die notwendige Verschonung von Betriebsvermögen bei der Unternehmensnachfolge beinhaltet. Derzeit streiten die Koalitionsparteien über die Höhe der Vermögensfreibeträge, die die CSU bei 100 Mio. Unternehmenswert und die CDU bei 20 Mio. Unternehmenswert festschreiben möchte. Wie das Bundesverfassungsgericht selbst ausführt, ist es verfassungsrechtlich legitim, produktives Vermögen insbesondere von Familienunternehmen steuerlich zu begünstigen, um den Bestand des Unternehmens und seiner Arbeitsplätze nicht durch steuerbedingte Liquiditätsprobleme zu gefährden.

Auch der Bayerische Handwerkstag, dem der Bayerische Müllerbund angehört, setzt sich für Familienunternehmen vehement ein. Der Bayerische Handwerkstag betonte zur Änderung des Erbschaftsteuergesetzes, daß die Unternehmensnachfolge und der Bestand der Handwerksbetriebe durch die Belastung mit Erbschaftsteuer nicht gefährdet werden darf. Im bayerischen Handwerk stehen in den nächsten Jahren weit über 30.000 Unternehmen zur Übergabe an. Familienunternehmen zeichnen sich durch eine nachhaltige Unternehmenspolitik aus, auf deren Grundlage sichere Arbeits- und Ausbildungsplätze entstehen. Deshalb müssen bei der Neuregelung der Erbschaftsteuer die aufgezeigten Spielräume so genutzt werden, daß der Erhalt der Handwerksbetriebe gesichert ist.

Zu begrüßen ist allerdings weiterhin, dass Familienunternehmen bei der Erbschaftssteuer Ausnahmeregelungen genießen sollen. Hier ist es aber vor allem wichtig, dass Klein- und mittelständischen Betrieben entgegengekommen wird, findet der Bayerische Müllerbund.

Wir werden Sie zu diesem Thema weiter auf dem Laufenden halten.