Gut zu wissen… Steuerentlastung für elektrischen Strom gilt nicht für Elektrofahrzeuge

Das Stromsteuergesetz (StromStG) sieht unter anderen zwei Möglichkeiten der Steuerentlastung bzw. Rückerstattung für elektrischen Strom vor, der von Unternehmen des produzierenden Gewerbes oder Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft zu betrieblichen Zwecken verbraucht wird. Nachdem nun auch von Mühlen Elektrofahrzeuge betrieblich genutzt werden, möchten wir darauf hinweisen, daß in diesem Zusammenhang ein steuerrechtliches Problem entstehen kann.

In § 9b und § 10 StromStG wird explizit darauf hingewiesen, daß die Stromsteuer-entlastung nicht für Strom gewährt wird, der für Elektromobilität verwendet wird.

Was bedeutet das für Sie?

Wenn Sie für Ihr E-Fahrzeug (oder für Ihre Mitarbeiter/Kunden) eine Ladestation im Betrieb eingerichtet haben, so darf für den dort verbrauchten Strom keine Steuerentlastung beantragt werden. Anderenfalls setzen Sie sich der Gefahr der Steuerhinterziehung aus und gefährden die ansonsten berechtigte Rückerstattung Ihres darüber hinaus betrieblich genutzten elektrischen Stroms.

Was können Sie tun?

Die einfachste Lösung besteht darin, im Betrieb keinerlei E-Fahrzeuge zu laden. Sollten Sie dennoch aus praktischen Gründen im Betrieb eine Ladestation betreiben wollen, so müssen Sie für diese einen separaten, geeichten Zähler setzen und bei der Beantragung möglicher Stromsteuerentlastungen diesen damit ermittelten Verbrauch vom Gesamtstromverbrauch abziehen!

Wo liegt keine Elektromobilität vor?

Bei allen elektrisch betriebenen und nicht für den Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeuge (z.B. Elektrostapler) bzw. Fahrräder, die ausschließlich auf Ihrem Betriebsgelände eingesetzt werden!