Hinweisgeberschutzgesetz – Mühlen bis 49 Mitarbeiter nicht betroffen!

Das Hinweisgeberschutzgesetz („Whistleblower-Gesetz“) wurde nun verabschiedet und tritt bereits am 02. Juli 2023 in Kraft. Im Vorfeld gab es erhebliche Kritik an dessen hohen Anforderungen an Arbeitgeber. Das Hinweisgeberschutzgesetz sorgt auch bei vielen kleineren und mittleren Betrieben für Verunsicherung. Aber: Für Betriebe und Mühlen bis 49 Mitarbeiter sieht das Gesetz erfreulicherweise keine rechtlichen Verpflichtungen vor.  

Das Hinweisgeberschutzgesetz soll Mitarbeiter, die in Unternehmen auf interne Missstände hinweisen, ab sofort besser vor Repressalien schützen. Was das Hinweisgeberschutzgesetz als „Missstand“ ansieht, ist unserem jetzigen Kenntnisstand nach inhaltlich nicht näher beschrieben. Zudem soll abgesichert werden, dass Hinweisen auch nachgegangen wird.

Die gute Nachricht gleich vorneweg: Bis dato hat das Gesetz nur für Betriebe über 49 Mitarbeiter Auswirkungen. Bei Betrieben bis zu 49 Mitarbeitern und somit bei den meisten unserer Mitglieder, sieht das Gesetz erstmal keine gesonderten rechtlichen Verpflichtungen vor.

Mühlenbetriebe, die 50 bis 249 Mitarbeiter beschäftigen, haben noch eine Schonfrist bis 17. Dezember 2023. Erst dann müssen sie die gesetzlichen Pflichten zwingend umsetzen. Betriebe mit mindestens 250 Mitarbeitern müssen die gesetzlichen Pflichten sofort nach Inkrafttreten umsetzen.

Was müssen Betriebe mit 50 Mitarbeitern und mehr im Rahmen des Hinweisgeberschutzgesetzes leisten?

Die Einrichtung einer internen Meldestelle (eigene Umsetzung oder Beauftragung eines Dienstleisters durch das Unternehmen) unter Berücksichtigung der rechtlichen Anforderungen. Zudem die Einhaltung verbindlicher Standards bei der Bearbeitung von Hinweisen. Bei Verstößen drohen zum Teil erhebliche Bußgelder, im schlimmsten Fall bis zu 50.000 Euro.

Neben den betriebsinternen Meldestellen werden auf Bundes- und Landesebene voraussichtlich staatliche Meldestellen errichtet („externe Meldestellen“). Die staatlichen Meldestellen ergänzen dabei die unternehmensinternen Meldestellen. Jetzigem Kenntnisstand nach könnten sich grundsätzlich auch Arbeitnehmer kleinerer Betriebe an diese Meldestellen wenden.

Die staatlichen Meldestellen fokussieren, wie es sich andeutet, vor allem Missstände in Behörden und Großbetrieben. So geht es zum Beispiel um Hinweise zu Korruption und systematischen Regelverstößen. Auch wenn Ihr Betrieb nicht unter das Hinweisgeberschutzgesetz fällt: Wir möchten Sie ermuntern, eine gute Betriebskultur zu pflegen und ein „offenes Ohr“ für Ihre Mitarbeiter zu haben. Das ist nicht nur positiv für das Arbeitsklima. Es ist auch eine Chance, die Qualität in Ihrem Betrieb sicherzustellen.