Internetpranger soll Verfassungskonform werden – LFGB wird geändert

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts veröffentlichte Anfang Mai seinen Beschluss zum Internetpranger. Betriebsveröffentlichungen nach § 40 Abs. 1a LFGB werden darin zwar grundsätzlich als verfassungsgemäß, das Fehlen einer zeitlichen Begrenzung aber als Verstoß gegen die Berufsfreiheit angesehen. Die Richter fordern den Gesetzgeber daher zur Schaffung einer Regelung hinsichtlich der Veröffentlichungsdauer auf. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat nun sehr schnell einen ersten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) vorgelegt.

Die Vorschrift des § 40 Abs. 1a LFGB soll die Behörden verpflichten, auch ohne konkrete Gesundheitsgefahr die Öffentlichkeit im Falle von Verstößen gegen Lebensmittel- oder Futtermittelrecht zu informieren. Die damit einhergehende Veröffentlichung der Namen der betroffenen Unternehmen ist nach Auffassung des BVerfG grundsätzlich verfassungsgemäß, lediglich das Fehlen einer zeitlichen Begrenzung der Veröffentlichung entspreche nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben, so dass der Gesetzgeber zur Schaffung einer neuen Regelung aufgefordert wurde.

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat nun einen entsprechenden Entwurf (Stand 23. Mai 2018) erarbeitet, der den Vorgaben des BVerfG Rechnung tragen soll. Paragraph 40 LFGB soll nunmehr um einen Absatz 4a ergänzt werden, in welchem es heißt: „(4a) Die Information nach Absatz 1a ist einschließlich zusätzlicher Informationen nach Absatz 4 sechs Monate nach der Veröffentlichung zu entfernen.“

Laut BMEL beschränkt sich der Gesetzentwurf ganz bewusst auf die Ergänzung der vom Bundesverfassungsgericht geforderten gesetzlichen Löschungsfrist (kleine Lösung). Eine darüber hinausgehende Anpassung des § 40 LFGB soll mit weiteren Änderungen in einem gesonderten LFGB-Änderungsgesetz nach der Sommerpause in Angriff genommen werden.

Der Bayerische Handwerkstag hat dazu nun eine Stellungnahme abgegeben, an der der Bayerische Müllerbund e.V. und die bayerischen Lebensmittelhandwerke (Bäcker, Metzger, Konditoren, Brauer und Müller) mitgearbeitet haben und die sich im Anhang des heutigen Rundschreibens befindet.

Darin wird dieser neue Gesetzesentwurf als eine überstürzte Reaktion gesehen, in Anbetracht, dass es auch im Interesse des Lebensmittelhandwerks liegt, dass der Gesetzgeber nun rasch die Verfassungsmäßigkeit des § 40 Abs. 1a LFGB herstellt.

Das Bundesverfassungsgericht hat die gesetzliche Regelung zwar gerade noch für verfassungsgemäß erachtet, aber schon in seinem Beschluss dargelegt, dass sie einer verfassungskonformen Anwendung bedürfe. Dies ist ein eindeutiger Hinweis darauf, dass als Veröffentlichungsgrund ein Überschreiten der im Gesetz genannten Bußgeldhöhe von 350 Euro für eine verfassungskonforme Anwendung noch nicht ausreichend sein kann, ist in der Stellungnahme zu lesen. Es genüge demnach aber nicht allein das Vertrauen darauf, daß die Vollzugsbehörden die Regelung schon verfassungskonform anwenden werden. Gerade die Erfahrung, daß die Vorschrift in der Vergangenheit von den einzelnen Bundesländern völlig unterschiedlich angewandt wurde, machen konkrete Vorgaben des Gesetzgebers notwendig.

Das bayerische Lebensmittelhandwerk fordert deshalb:

  • Möglichst kurze Löschfristen
  • Rasche Nachkontrolle der Betriebe
  • Löschung der Veröffentlichung bei behobenem Verstoß
  • Keine Veröffentlichung bei bloßem Verdacht
  • Keine Veröffentlichung, wenn Mängel sofort behoben werden können
  • Keine Veröffentlichung bei Mängel, die keinen Produkteinfluss haben
  • Keine Weiterleitung vollständiger Kontrollberichte an vermeintliche Verbraucherschutzorganisationen, sofern keine Gefährdung der Öffentlichkeit vorliegt.