Referentenentwurf zum Stromsteuergesetz wurde in letzter Sekunde entschärft

Das Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des StromStG und EnergieStG hätte eigentlich schon abgeschlossen sein sollen und wird nun nach längerer Diskussion fortgeführt. Wegen des langen Vorlaufs und der kommenden Bundestagswahl ist nun mit einer zügigen Durchführung des Verfahrens zu rechnen. Der uns nun vorliegende Entwurf, der in der Geschäftsstelle des Müllerbundes bei Interesse abgerufen werden kann, nimmt nun die Kritikpunkte des Müllerbundes auf und konnte im wichtigsten Punkt „entschärft“ werden:

Das Wichtigste: Stromsteuerbefreiungen für dezentrale Kleinanlagen und für grünen Strom bleiben im bisherigen Umfang erhalten.

Die derzeit geltenden Steuerbefreiungen für selbst genutzten Strom aus Wasserkraftanlagen bis 2 MW (Entnahme im räumlichen Zusammenhang) und für sog. „grünen Strom aus grünen Netzen“ (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 StromStG) sollen nun doch nicht geändert werden. Damit kommt es u.a. nicht zur Senkung der Leistungsgrenze für begünstigte Anlagen auf 1 MW. Besonders die Regelungen des umstrittenen Paragraphen 8e StromStG, der Strom aus Wasserkraftanlagen im Eigenverbrauch deutlich schlechter gestellt hätte, als Strom aus Energieerzeugnissen (§ 8d StromStG) hätte für jene Mühlen, die mit Wasserkraft einen Teil ihrer Energie erzeugen und auch selbst verbrauchen, schwerwiegende Konsequenzen nach sich gezogen. Der vorgelegte Entwurf aus dem Ressort von Wolfgang Schäuble hätte nur noch eine Freigrenze von 20.000 kWh für selbst erzeugten und Verbrauchten Wasserkraftstrom vorgesehen. Die umstrittenen Regelungen der §§ 8d und 8e StromStG finden sich im neuen Referentenentwurf nicht mehr. Die bittere Pille: Die Parlamentarier einigten sich dem Vernehmen nach darauf die umstrittenen §§ 8d und 8e und § 9 StromStG der Europäischen Kommission zur beihilferechtliche Prüfung vorzulegen. Nach dieser Prüfung gilt es darauf hinzuwirken, dass der europäische Rechtsrahmen voll ausgeschöpft wird.

Das wird sich im Stromsteuer- und Energiesteuergesetz ändern:  Folgende Punkte im Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des StromStG und EnergieStG werden berührt:

Kleine (hocheffiziente) KWK-Anlagen
Die Entlastungsregelungen für (kleine) KWK-Anlagen sollen in einem (umfassenden) § 53a EnergieStG zusammengefasst werden. Dort soll auch geregelt werden, dass bei Gewährung der vollständigen Entlastung bereits erhaltene Investitionsbeihilfen in Abzug zu bringen sind.

Kleine Stromerzeugungsanlagen
Die Energiesteuerentlastung für Stromerzeugungsanlagen in § 53 EnergieStG wird erweitert auch für „kleine“ Anlagen bis 2 MW. Die Energiesteuerentlastung wird gewährt, wenn der erzeugte Strom nicht von der Steuer befreit ist.

Stationäre Batteriespeicher
Gesetzlich neu geregelt werden soll, dass auf Antrag ein stationärer Batteriespeicher als Teil des Versorgungsnetzes zugelassen werden kann, so dass für die Stromentnahme in Batteriespeichern keine Stromsteuer entsteht. Dies entspricht weitgehend der bisherigen Praxis auf Basis eines BMF-Erlasses. Hierdurch soll eine Doppelbesteuerung vermieden werden.

Elektromobilität/ keine Entlastung für Produzierendes Gewerbe
Es soll geregelt werden, dass ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, das Strom für seine (betrieblich verwendeten) elektrisch betriebenen Fahrzeuge entnimmt, für diese Strommengen keine Begünstigung nach §§ 9b, 10 StromStG erhält.

Erdgasmobilität/ Ermäßigter Steuersatz für Erdgas als Kraftstoff
Der derzeit bis Ende 2018 befristete ermäßigte Steuersatz für die Verwendung von Erdgas als Kraftstoff (CNG) soll bis zum 31.12.2023 und sodann stufenweise abschmelzend bis Ende 2026 verlängert werden. Anders als im BMF-Entwurf soll die Verlängerung nicht für Flüssiggas (LPG) gelten.

Ausweisung von Steuerbegünstigungen auf Stromrechnungen
Es wird im Gesetz eine Ermächtigungsgrundlage geschaffen, damit zukünftig im Verordnungswege geregelt werden kann, ob bzw. in welchem Umfang Steuerbegünstigungen auf Stromrechnungen von Versorgern auszuweisen sind. Nach Ende des Gesetzgebungsverfahrens werden die StromStV und die EnergieStV angepasst.

Beihilferechtliche Regelungen
Das umfassende allgemeine „Kumulierungsverbot“ mit anderen Betriebsbeihilfen soll nun doch nicht im StromStG und EnergieStG geregelt werden. Allerdings werden „Begünstigungsverbote“ betreffend sog. „Unternehmen in Schwierigkeiten“ und für Unternehmen, die unrechtmäßig Beihilfen erhalten haben, aufgenommen werden.