Mühlen entlasten – Müllerbund engagiert sich erfolgreich gegen Überbürokratisierung

Die Energie- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV) führte 2017 neue Meldepflichten bei der Energie- und Stromsteuerrückerstattung ein. Die Meldungen haben aus unserer Sicht aber keinen oder nur geringen Mehrwert, da der Meldeinhalt den Zollbehörden ohnehin bekannt sein müsste. Der Bayerische Müllerbund wandte sich zum Zeitpunkt der Einführung der Verordnung – wie sich nun zeigt mit Erfolg – schriftlich an den Beauftragten für Bürokratieabbau und bessere Rechtssetzung im Bundeskanzleramt, Prof. Dr. Helge Braun, mit der Forderung diese Regelung zu überprüfen und ggf. durch eine interne Optimierung der Behördenstrukturen entfallen zu lassen, um die Mühlenbetriebe vor übermäßiger Meldebürokratie zu schützen.

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat nun am 19. Oktober 2018 einen Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerlicher Vorschriften“ vorgelegt, der sich aktuell in der Verbändeanhörung befindet.

Darin enthalten ist eine Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer- Transparenzverordnung. Begünstigte von Energie- und Stromsteuerentlastungen sollen nach dem vorliegenden Entwurf zukünftig erst ab einer Begünstigungssumme von 200.000 Euro je Begünstigungstatbestand eine Anzeige- und Erklärungspflicht haben. Dies entspricht auch 1:1 den Vorgaben der Europäischen Kommission und mindert die Zahl der betroffenen meldepflichtigen Mühlenbetriebe deutlich bzw. fast vollständig. Damit korrespondierend wird der Antrag auf Befreiung von der Anzeige- und Erklärungspflicht nach § 6 EnSTransV gestrichen. Denn wenn erst ab einer Begünstigungssumme von 200.000 Euro eine Anzeige- oder Erklärungspflicht besteht, ergibt sich unter dieser Wertgrenze zukünftig eine vollständige Befreiung.

Mit dem neu gefassten § 7 Absatz 2 EnSTransV wird ferner dem Umstand Rechnung getragen, dass die Abgabe von Anzeigen oder Erklärungen in schriftlicher Form nur noch in besonders begründeten Ausnahme- und Härtefällen möglich ist. Ab 2019 besteht die Verpflichtung, die Daten elektronisch an das zuständige Hauptzollamt zu übermitteln.

Damit kommt das Bundesministerium für Finanzen im Referentenentwurf vollständig unseren Forderungen nach, diese Meldepflichten zu prüfen und wenn möglich durch eine interne Optimierung der Behördenstrukturen entfallen zu lassen. Gerne senden wir Ihnen unser Schreiben an den Beauftragten für Bürokratieabbau und bessere Rechtssetzung im Bundeskanzleramt, Prof. Dr. Helge Braun bei Interesse zu.

Ob der Referentenentwurf unverändert das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen wird, bleibt abzuwarten. Im Falle der Änderung zur Energiesteuer- und Stromsteuer- Transparenzverordnung gehen wir fest davon aus. Mit dem Inkrafttreten ist frühestens am 1. Juli 2019 zu rechnen.